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E303 und ab ins Ausland?

Arbeitslose haben die Möglichkeit über das E303 Formular zur Jobsuche in das Ausland, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG), zu gehen und unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitslosenleistungen für höchstens 3 Monate weiterhin zu beziehen. Dafür muss man natürlich die landesspezifischen Bestimmungen für Arbeitslosenunterstützungsempfänger beachten. Aus der Jobsuche im Ausland soll natürlich kein Ferienaufenthalt werden, deshalb wurden für den Bezug von Arbeitslosengeld im Ausland Regeln aufgestellt, die streng eingehalten werden müssen!

Erhalte ich Arbeitslosenleistungen weiter, wenn ich in Malta einen Job suche?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit ein Arbeitsloser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Arbeit suchen kann:

Er muss mindestens für vier Wochen in Deutschland arbeitslos gemeldet sein und dem zuständigen Arbeitsamt zur Vermittlung zur Verfügung gestanden haben. In dieser Zeit muss man dem Arbeitsvermittler seine Pläne ins Ausland zu gehen mitteilen. Gründe dafür könnten zum Beispiel bessere Chancen für eine Job-Vermittlung in dem ausgewählten EU Land oder, der Wunsch sein sich weiterzubilden. Schon bei der Beantragung ist es erforderlich, dass Sie ein Ausreisedatum und eine Adresse im Zielland angeben. Das Formblatt E303 wird Ihnen rechtzeitig vor der Ausreise ausgehändigt. Dieses muss innerhalb von 7 Tagen nach der Abmeldung im eigenen Land dem ausländischen Arbeitsamt, in dem man auf Arbeitssuche gehen möchte, vorgelegt werden.

Auszahlung des Arbeitslosengeldes


Die Arbeitslosenleistungen werden dem Betroffenen von dem Arbeitsamt des EU-Landes ausgezahlt. Dabei ist das Arbeitsamt in dem EU-Land nur für die Auszahlung der Leistungen zuständig. Das heißt, dass man das Geld nach den gültigen Regeln und Sätzen in Deutschland erhält.

Hinweise zu der Arbeitssuche im Ausland


Die Arbeitssuche wird durch das deutsche Arbeitsamt für höchstens drei Monate unterstützt. Vor Ablauf dieser drei Monate, muss man sich wieder in Deutschland zurückmelden. Andernfalls könnten sämtliche Leistungsansprüche in Deutschland verloren gehen!

Achtung:


Das europäische Recht schreibt vor, dass die Arbeitssuche im Ausland, nur einmal möglich ist. Bevor man wieder zur Arbeitssuche ins Ausland gehen kann, muss man in Deutschland wieder sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben.

EG- und EFTA-Staaten



  • Belgien

  • Dänemark

  • Deutschland

  • Finnland

  • Frankreich

  • Griechenland

  • Grossbritannien

  • Irland

  • Island

  • Italien

  • Lichtenstein

  • Luxemburg

  • Niederlande

  • Norwegen

  • Österreich

  • Portugal

  • Schweden

  • Schweiz

  • Spanien



Neue EU-Mitgliedstaaten seit 1. Mai 2004



  • Estland

  • Malta

  • Slowakai

  • Zypern (griechischer Teil)

  • Lettland

  • Polen

  • Slowenien

  • Litauen

  • Tschechische Republik

  • Ungarn



Krankenversicherung


Mit dem E303 muss man zu seiner Krankenkasse gehen, dort bekommt man dann das Formular E119. Dieses sagt aus, dass man weiterhin in Deutschland krankenversichert ist, während man im Ausland ist.

Während des Leistungsbezuges im Ausland ist der Arbeitslose weiterhin bei seiner bisherigen Krankenkasse krankenversichert. Für Sachleistungen (z.B. ärztliche Behandlungen, Medikamente, Krankenhausbehandlung) benötigt der Arbeitslose (und seine Familienangehörigen) eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung. Falls er diese Bescheinigung noch nicht erhalten hat, sollte er sie noch vor seiner Abreise bei seiner deutschen Krankenkasse beantragen.

Da die Vordrucke E 303 zeitnah ausgehändigt werden, ist es ratsam, die Krankenkasse schon vorab über den Wunsch nach der Ausstellung des E 119 zu informieren.

*Alle Angaben ohne Gewähr

S. Wagner



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